Das Wohnungseigentumsgesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor, insoweit ist daher die Teilungserklärung in ihren Regelungen frei.
In größeren Wohnungseigentumsanlagen ist es üblich, einen Verwaltungsbeirat zu wählen, der als Kontrollorgan des Verwalters und als Bindeglied zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter fungiert.
Der Verwaltungsbeirat besteht in der Regel aus drei Wohnungseigentümern, die auf Zeit gewählt werden. Der Verwaltungsbeirat ist jedoch nicht berechtigt, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Er kann auch keine verbindlichen Anordnungen oder Regelungen unter den Eigentümern oder gegenüber dem Hausmeister treffen oder Aufträge an Firmen vergeben. Allerdings haftet der Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft gegenüber in vollem Umfang. Eine Haftungsbeschränkung kann nach der BGH-Entscheidung vom 20.09.2000 nicht mehr vereinbart werden.
Die Verantwortung für frist- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben bleibt beim Verwalter. Er kann sich vor Schadenersatzansprüchen der Gemeinschaft nicht dadurch schützen, dass er sich darauf beruft, dass der Verwaltungsbeirat die Arbeiten nicht oder anders durchführen lassen wollte. Die Unterstützung des Verwaltungsbeirates beinhaltet kein Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter und noch viel weniger ergibt sich daraus ein Verbotsrecht.
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